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FAQ häufige Fragen zu privaten Parkverstößen und Besitzschutz
1. Ich war nicht der Fahrer – warum werde ich angeschrieben?
Nach ständiger Rechtsprechung haftet auch der Fahrzeughalter als sogenannter Zustandsstörer.
Er ist verantwortlich, dass von seinem Fahrzeug keine Besitzstörungen ausgehen (§§ 858, 862 BGB; BGH, Urt. v. 21.09.2012 – V ZR 230/11; BGH, Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 160/14).
Er muss also auch dann für die Beseitigung der Störung und die entstandenen Kosten einstehen, wenn er das Fahrzeug nicht selbst gefahren hat.
2. Muss der Parkplatz beschildert sein, damit ein Anspruch besteht?
Nein.
Das unerlaubte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem fremden Grundstück ist auch ohne Beschilderung eine verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB; AG Ansbach, Urt. v. 28.03.2019 – 5 C 1613/18).
Ein Schild („Privatparkplatz“, „Unbefugtes Parken verboten“) schafft nur zusätzliche Klarheit, ist aber rechtlich nicht zwingend erforderlich.
3. Wäre nicht das Ordnungsamt oder die Polizei zuständig?
Nein.
Das Parken auf privatem Grund ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine zivilrechtliche Besitzstörung.
Behörden sind daher nicht zuständig; der Eigentümer oder Mieter kann selbst Unterlassung und Kostenerstattung verlangen (§§ 858 ff. BGB).
4. Warum erhalte ich die Zahlungsaufforderung erst Wochen nach dem Verstoß?
Die Halteranfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nimmt meist mehrere Wochen in Anspruch.
Erst nach Erhalt der Daten darf der Halter angeschrieben werden.
Das ist ein normaler und rechtmäßiger Ablauf – vergleichbar mit Bußgeldverfahren der Behörden.
5. Warum wurde mir kein Beweisfoto sofort zugesendet?
Eine Pflicht zur Übersendung von Beweisfotos besteht grundsätzlich erst im Streitfall.
Die Fotos liegen selbstverständlich vor, dokumentieren den Verstoß und weisen das amtliche Kennzeichen eindeutig aus.
Sie werden auf Anfrage oder im Verfahren zur Verfügung gestellt.
6. Es ist doch kein Schaden entstanden – warum soll ich zahlen?
Die geltend gemachten Beträge sind notwendige Rechtsverfolgungskosten (Halterauskunft, Anwaltsgebühren).
Sie sind durch die Besitzstörung verursacht und nach ständiger Rechtsprechung vom Verursacher zu ersetzen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 BGB).
7. Sind die Kosten überhöht?
Nein.
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind gesetzlich festgelegt.
Die Gebühr für die Halterauskunft beträgt derzeit 9,60 € (Nr. 141.2/141.3 GebOSt).
Eine Kompensationszahlung ist eine zulässige Nutzungsentschädigung für den unberechtigten Entzug des Parkplatzes.
8. Welche Beweise liegen vor?
Der Parkverstoß ist durch Fotos dokumentiert und wird durch die Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) bestätigt.
Diese Unterlagen werden im Streitfall vollständig vorgelegt.
9. Was passiert, wenn ich nicht zahle?
Wird keine Zahlung geleistet, kann die Forderung gerichtlich geltend gemacht werden.
Dann entstehen zusätzliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die ebenfalls vom Verursacher zu tragen sind.
Bei wiederholtem Parken drohen außerdem Unterlassungsansprüche und ggf. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
10. Ich habe von Urteilen gelesen, nach denen private Forderungen unzulässig sind – betrifft das auch Inkasso Legal?
Nein.
Diese Urteile betrafen unzulässige Modelle privater Inkassodienstleister, die ohne Berechtigung oder ohne anwaltliche Prüfung tätig waren (z. B. sog. Vertragsstrafenmodelle).
Inkasso Legal arbeitet ausschließlich im Auftrag berechtigter Eigentümer oder Mieter und macht gesetzliche Besitzschutzansprüche (§§ 858 ff. BGB) geltend – nicht Vertragsstrafen oder pauschale Forderungen.
Die Tätigkeit ist rechtlich zulässig und von der aktuellen Rechtsprechung nicht betroffen.
11. Wann liegt eine unzulässige Besitzstörung vor?
Immer dann, wenn ein Fahrzeug ohne Erlaubnis auf einer privaten Fläche abgestellt wird.
Dazu gehören:
- Parken auf fremden Kunden-, Mieter- oder Mitarbeiterparkplätzen,
- Blockieren von Zufahrten oder Einfahrten,
- längeres Abstellen trotz Hinweisschilds oder Aufforderung zum Wegfahren.
12. Kann ich selbst einen Falschparker melden?
Ja – wenn Sie Eigentümer, Mieter oder Hausverwalter der Fläche sind.
Sie können den Vorfall über das Onlineformular „Meldung eines unberechtigten Parkvorgangs“ mit Foto und Angaben übermitteln.
Nur der tatsächliche Besitzberechtigte darf den Anspruch geltend machen.
13. Wie werden meine Daten verarbeitet?
Die Angaben werden ausschließlich zur Beweissicherung und rechtlichen Prüfung des gemeldeten Vorfalls verwendet.
Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an Besitzschutz und Rechtsdurchsetzung).
Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit sie zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlich ist (z. B. an Gerichte oder Behörden).
14. Was passiert nach meiner Meldung?
Nach Übermittlung Ihrer Daten prüft Inkasso Legal den Sachverhalt und informiert Sie über die Annahme des Mandats.
Im Anschluss wird der Halter ermittelt, der Anspruch geltend gemacht und die weitere Abwicklung übernommen.
15. Was unterscheidet Inkasso Legal von anderen Anbietern?
Inkasso Legal ist keine Inkassofirma, sondern eine zugelassene Anwaltskanzlei.
Jeder Fall wird individuell geprüft und ausschließlich im Auftrag des rechtlich Berechtigten bearbeitet.
Es erfolgt keine Massenabwicklung, keine Vertragsstrafenkonstruktion und kein automatisierter Forderungseinzug.
16. Wie kann ich einen Fall melden?
Über das Formular „Meldung eines unberechtigten Parkvorgangs“ auf dieser Website.
Nach dem Absenden erhalten Sie eine Bestätigung sowie – nach Prüfung – die Unterlagen zur Mandatserteilung und Vollmacht.