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FAQ häufige Fragen zu unzulässiger Werbung und Werbeansprachen
1. Was gilt überhaupt als unzulässige Werbung?
Unzulässige Werbung liegt vor, wenn Sie ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung kontaktiert oder beworben werden – z. B.
- durch Werbeanrufe,
- Werbe-E-Mails oder Newsletter ohne Anmeldung,
- Fax- oder Briefwerbung,
- Nachrichten über Online-Plattformen oder soziale Medien.
Diese Handlungen sind unzulässig gemäß § 7 Abs. 2 UWG.
2. Ich habe nur einmal eine E-Mail bekommen – ist das schon Werbung?
Ja, bereits eine einzige unverlangte Werbemail oder Nachricht kann eine rechtswidrige Werbung darstellen.
Das wurde mehrfach durch die Rechtsprechung bestätigt (z. B. BGH, Urt. v. 14.03.2017 – VI ZR 721/15).
Auch scheinbar „informative“ Nachrichten sind Werbung, wenn sie mittelbar der Absatzförderung dienen.
3. Darf mich ein Unternehmen kontaktieren, wenn ich bereits Kunde war?
Nur in engen Grenzen.
Nach § 7 Abs. 3 UWG dürfen Bestandskunden unter bestimmten Voraussetzungen per E-Mail kontaktiert werden, wenn
- die Adresse im Zusammenhang mit einem Kauf erhoben wurde,
- ausschließlich eigene ähnliche Produkte beworben werden,
- ein klarer Hinweis auf das Widerspruchsrecht enthalten ist,
- und Sie nicht widersprochen haben.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Werbung unzulässig.
4. Was kann ich tun, wenn ich unzulässige Werbung erhalte?
Sie können
- der weiteren Nutzung Ihrer Daten schriftlich widersprechen (Widerruf der Einwilligung), und
- über Inkasso Legal eine Abmahnung mit Unterlassungsforderung veranlassen.
Der Absender wird dann rechtlich verpflichtet, solche Nachrichten künftig zu unterlassen – andernfalls droht eine gerichtliche Verfügung.
5. Wer darf eine solche Abmahnung veranlassen?
Nur die tatsächlich betroffene Person oder Firma, die die Werbung erhalten hat.
Dritte dürfen die Abmahnung nur mit ausdrücklicher Vollmacht erteilen.
Beispiel: Eine Firma erhält Werbeanrufe – abmahnberechtigt ist nur diese Firma, nicht ein Mitarbeiter persönlich.
6. Welche Beweise benötige ich?
Wichtig sind nachvollziehbare Nachweise, etwa:
- vollständige E-Mail mit Kopfzeilen,
- Screenshot des Nachrichtenverlaufs,
- Fax- oder Briefkopien,
- Anrufnachweis, Gesprächsnotiz oder Voicemail.
Die Beweise müssen den Absender und die Art der Werbung eindeutig erkennen lassen.
7. Entstehen für mich Kosten?
Die anwaltlichen Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Für eine außergerichtliche Abmahnung wegen unzulässiger Werbung wird regelmäßig ein Gegenstandswert von 1.500 € zugrunde gelegt.
Daraus ergibt sich eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer (insgesamt ca. 231,87 €).
Diese Kosten kann der Verursacher (Werbende) gemäß §§ 7 UWG, 823 BGB als Schadensersatz verpflichtet werden zu erstatten.
8. Was passiert, wenn der Absender nicht reagiert oder weiter Werbung sendet?
Dann kann eine gerichtliche Unterlassungsverfügung beantragt werden.
Verstößt der Absender erneut, kann ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt werden (§ 890 ZPO).
9. Ist die Datenverarbeitung DSGVO-konform?
Ja.
Ihre Daten werden ausschließlich zur rechtlichen Prüfung und Bearbeitung der Meldung verarbeitet.
Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an Rechtsdurchsetzung).
Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit sie erforderlich ist (z. B. an Gerichte oder Gegneranwälte).
10. Was unterscheidet Inkasso Legal von anderen Anbietern?
Inkasso Legal ist eine Anwaltskanzlei, kein Inkassodienstleister.
Jeder Fall wird individuell geprüft, nicht automatisiert.
Es erfolgt keine Massenabmahnung, sondern eine gezielte rechtliche Bewertung jedes Einzelfalls – im Namen und Auftrag der betroffenen Person.
11. Wie kann ich eine unzulässige Werbung melden?
Über das Formular „Meldung einer unzulässigen Werbeansprache“ auf dieser Website.
Bitte laden Sie Ihre Nachweise (z. B. E-Mails, Screenshots, Briefe oder Nachrichtenverläufe) vollständig hoch.
Nach Prüfung erhalten Sie eine Rückmeldung sowie die Unterlagen zur Mandatserteilung und Vollmacht.
12. Was passiert nach meiner Meldung?
Inkasso Legal prüft den Sachverhalt und fordert den Absender bei Erfolgsaussicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Zugleich wird der Verursacher zur Erstattung der entstandenen Kosten verpflichtet.
Sie werden über das Ergebnis informiert.
13. Gilt das auch für Spam-Mails aus dem Ausland?
Teilweise.
Wenn der Absender oder sein Unternehmen in der EU tätig oder erreichbar ist, kann rechtlich gegen ihn vorgegangen werden.
Bei anonymen oder rein automatisierten Spam-Kampagnen ohne EU-Bezug ist eine Durchsetzung dagegen kaum möglich.
14. Kann ich Schadenersatz verlangen?
Ja.
Bei wiederholter, besonders aufdringlicher oder trotz Widerspruch fortgesetzter Werbung kann zusätzlich ein immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht werden.
15. Was passiert mit meinen Daten nach Abschluss des Falls?
Nach Abschluss werden alle Daten gelöscht oder anonymisiert,
sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (z. B. § 50 BRAO) bestehen.
Ihre Unterlagen werden ausschließlich zur Beweissicherung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
16. Warum ist es wichtig, unzulässige Werbung zu melden?
Unzulässige Werbung verletzt Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Jede erfolgreiche Abmahnung trägt dazu bei, dass Unternehmen ihre Datenschutz- und Werbepraxis anpassen und künftig rechtskonform handeln.
So schützen Sie sich – und andere Verbraucher – nachhaltig.